Zur Besteuerung von E-Zigaretten: Wenn überhaupt, dann NICHT als Tabakprodukt!

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Diesen höchst informative Artikel über eine möglicherweise kommende Besteuerung von E-Liquids fand ich auf Facebook. Er ist ein Mehr-Autoren-Werk und mir wurde von Udo Laschet erlaubt, ihn hierher zu übernehmen. Herzlichen Dank!

Besteuerung von E-Zigaretten: Der FCTC ist noch gültig!
E-Zigaretten / e-Liquids dürfen keinesfalls als Tabakprodukte klassifiziert werden, oder auch in der Besteuerung an Tabakprodukte herangerückt werden.

Der Framework Covention on Tobacco Control (FCTC) der World Health Organisation (WHO) ist ein internationaler Staatsvertrag, der den Mitgliedsländern des FCTC ermöglicht, Maßnahmen zur Eindämmung des Tabakkonsums zu ergreifen. Dieser FCTC wurde durch Deutschland und alle weiteren EU-Mitgliedsstaaten ratifiziert, und so trägt auch die beschlossene EU Tabakprodukterichtlinie in Hinsicht auf die Tabakprävention eindeutig die Handschrift der WHO und des FCTC.

Was hat das mit der Besteuerung von E-Zigaretten und Liquids zu tun?

Frau Mortler, Drogenbeauftragte des Bundes, forderte jüngst für E-Zigaretten (oder auch die Verbrauchsmittel) eine Besteuerung, wie sie auch für Tabakzigaretten gilt. Jetzt muss man nur noch wissen, dass die schrittweise, kontinuierliche Anpassung der Tabaksteuer für Tabakprodukte eine der Maßnahmen ist, die der FCTC seinen Mitgliedsländern ermöglicht, um den Tabakkonsum einzudämmen: Je teurer die Zigarette, desto abschreckender wird ihr Kauf.

Die Steuer auf Tabakprodukte ist eine sogenannte Lenkungssteuer, deren Zweck darin zu sehen ist, gesellschaftlich unerwünschtes, jedoch nach Artikel 2 des Grundgesetzes für die BRD nicht verbietbares Verhalten zur Abkehr umzulenken. Ist demnach eine Sache gesellschaftlich unerwünscht – also gesellschaftsschädlich – wird sie besteuert. Indizien für “Gesellschaftsschädlichkeit” sind eine erhöhte Mortalität des Individuums (z. B. durch Tabak oder Alkohol), oder Schäden für die Umwelt (z. B. bei Benzin).

Als ratifizierter Staatsvertrag erlangt der FCTC nun im Einflussbereich des Grundgesetzes für die BRD Gesetzeskraft.

Der FCTC ermöglicht, den angeschlossenen Mitgliedsstaaten noch ganz andere, teilweise willkürlich wirkende Möglichkeiten, den Tabakkonsum oder den Zugang zu Tabakprodukten im eigenen Lande zu beschränken. Obwohl E-Zigaretten / E-Liquids in der Europäischen Tabakprodukterichtlinie nicht als Tabakprodukte klassifiziert sind, erkennt man auch hier die Handschrift des FCTC, wenn man auf die willkürliche Mengenbeschränkung von Liquid im Verkauf (10 ml/p. E.) oder die Höchst-Dosis Nikotin (20ml/mg) im Liquid achtet. Tank-Größen von maximal 2ml gehören ebenso hierzu, und betreffen explizit nicht das wahlweise nikotinhaltige Verbrauchsmittel, sondern direkt die Hardware.

Falls jetzt also in der Bundesrepublik Deutschland politische Stimmen damit beginnen, eine Tabaksteuer / Steuer in Anlehnung auf Tabakprodukte für E-Zigaretten / E-Liquid zu fordern (so wie man es Frau Mortler tun ließ, als man sie ihm Rahmen ihrer Aufgabenstellung mit einer solchen Forderung an die Front schickte), sollte man allerhöchste Wachsamkeit und allergrößte Vorsicht walten lassen.

Dampferinnen und Dampfer werden sich mit einer Besteuerung von E-Liquids oder konsumierbarem Nikotin im Liquid per se wohl irgendwann einmal abfinden müssen; die Steuerhoheit liegt beim Staat, dies gilt auch allgemeinhin für andere Genussmittel. Doch keinesfalls sollte es zu billigen sein, dass E-Liquids oder E-Zigaretten als ein Tabakprodukt / in Anlehnung an Tabakprodukte besteuert werden dürfen. Denn dann greift unmittelbar der FCTC, und der derzeit boomende Markt für E-Zigaretten, der seine Konsumenten bisher bestens zufrieden stellt (Stichwort: HWV), wird sich weiteren, willkürlichen staatlichen Einflussnahmen unterwerfen müssen, da der Staat für seine Bürger das Protektionsrecht beansprucht.

Es kann davon ausgegangen werden, dass dann in naher Zukunft bereits keine innovativen oder als Ersatz zum Tabakkonsum tauglichen Entwicklungen mehr erhältlich sein werden, und Dampferinnen und Dampfer auch aromaloses Liquid kaufen werden dürfen.

Liquids ohne Aromastoffe?

Das Verbot von Zusatzstoffen in Tabakzigaretten ist eine der Ideen der WHO zur Eindämmung des Tabakkonsumes. Wären E-Zigaretten / E-Liquids als Tabakprodukte klassifizierbar, oder ließe sich ein Recht zu einer solchen Klassifizierung herleiten, ließe sich auch das Recht herleiten, E-Zigaretten / E-Liquids wie Tabakprodukte zu behandeln!

Die Besteuerung von E-Zigaretten und E-Liquids kann nur in Anwendung eines Gesetzes erfolgen.

Hierzu ist für jedes Gesetz die Verhältnismäßigkeit des Gesetzes nachzuweisen. Möchte man E-Zigaretten / E-Liquids mit einer vorstehend beschriebenen Lenkungssteuer belegen, bleibt der Nachweis unerlässlich, dass E-Zigaretten / E-Liquids genauso schädlich sind, wie alle anderen, besteuerten Produkte. Diese Notwendigkeit wird erforderlich durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip und das Übermaßverbot, welche sich aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ergeben.

UL/VT, Februar 2015 – zur Erstveröffentlichung auf FB

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Zur Besteuerung von E-Zigaretten: Wenn überhaupt, dann NICHT als Tabakprodukt!
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Zur Besteuerung von E-Zigaretten: Wenn überhaupt, dann NICHT als Tabakprodukt!
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E-Zigaretten / e-Liquids dürfen keinesfalls als Tabakprodukte klassifiziert werden, ✓ oder auch in der Besteuerung an Tabakprodukte herangerückt werden. ✓
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